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Empfängnisverhütung

Arzt muss nach Behandlungsfehler Alimente berappen

Ein Kind ist natürlich immer etwas Schönes, braucht aber ausreichend Aufmerksamkeit und finanzielle Absicherung, so dass der rechte Zeitpunkt sorgfältig geplant sein will. Bis es soweit ist, greift man einfach auf Verhütung zurück.

Empfängnisverhütung kann auf vielerlei Weise betrieben werden: einmal durch die althergebrachten, wie Pille und Kondom, dann durch Diaphragma, die Spirale, Spritzen, oder auch, seit einigen Jahren, durch Implanon, ein Hormonstäbchen, das in den Oberarm implantiert wird. Auch Sterilisation verhindert im extremsten Fall eine Schwangerschaft.

Bei Pille und Kondom liegt die korrekte Ausführung und damit Verantwortung bei den Sexualpartnern; während die Antibabypille immerhin noch exzellenten Schutz bei lediglich 0,1 - 0,9% Pearl Index (mißt die Zuverlässigkeit der Verhütungsmittel: bei 1 Prozent beispielsweise wird eine von 100 Frauen, die damit verhüten, trotzdem schwanger) bietet, ist der Fall beim Kondom mit 2-14% schon nicht mehr gar so beruhigend.

Wenn das Kondom platzt oder man die Pille vergißt, hat man das sich selbst zuzuschreiben, aber bei medizinischen Eingriffen wie dem Einpflanzen eines Verhütungsstäbchens vertraut man auf den Arzt - schließlich liegt der Peal Index von Implanon bei marginalen 0,1%.

Was aber, wenn der Arzt einen Fehler macht, und die Verhütung nicht effektiv ist? - So geschehen bei einer Fünfundzwanzigjährigen aus Waldshut-Tiengen, deren Arzt durch einen Behandlungsfehler die Geburt ihres Sohnes im Jahr 2002 verursachte.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied jetzt (und bekräftigte damit seine ständige Rechtssprechung), dass der betreffende Arzt in diesem Fall bis zur Volljährigkeit für den Unterhalt des Kindes aufkommen müsse.

Im Fall der jungen Mutter aus Waldshut-Tiengen profitiert davon auch der nichteheliche Vater, der bisher den Unterhalt zahlte - die Regelung gilt also gerade auch dann, wenn beide Partner nicht verheiratet sind.

Die Vorsitzende Richterin des Falles, Gerda Müller, betonte bei ihrer Urteilssprechung, dass sich der "Schaden", der den nichtsahnenden Eltern zugefügt würde, auf den Unterhalt des Kindes beziehe und nicht auf das Kind selber.

Abwesenheit eines richtigen Vaters, der seine Rolle auch ausüben würde u.ä.
Den Arzt berührt der "Schaden" übrigens nicht besonders, da er bei Kunstfehlern haftpflichtversichert ist.

 

Ganz neu sind Kinder also "Schadenfälle" nicht, denn Aupair-Versicherungen decken zum Beispiel auch die Schwangerschaft eines Aupairs als Schaden ab. Siehe nachfolgend z.B. das Angebot eines Partners

Versicherungsschutz