Klage auf Kassenleistung
Bevorzugung der Ehe nicht verfassungswidrig
Verweigerung des Zuschusses zur künstlichen Befruchtung gerechtfertigt
Zum Nachteil vieler Betroffenen gewähren Krankenkassen nur Eheleuten einen Kostenbeteiligung bei künstlicher Befruchtung, was sich nun ändern sollte: Eine Frau klagte vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verfassungswidrigkeit.
Die Richter wehrten die Klage jedoch ab, da in ihren Augen die Unterscheidung zwischen Ehe und Nichtehe nicht gegen das Grundgesetz verstoße.
Da der Freund der Klägerin zeugungsunfähig war, bestand die einzige Möglichkeit auf ein leibliches Kind in künstlicher Befruchtung. Die Krankenkasse weigerte sich, einen Teil der Kosten von etwas weniger als 1500 Euro pro Versuch zu übernehmen, denn schließlich haben nur Eheleute einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung der Hälfte der Kosten.
Das Sozialgericht Leipzig empfand diese Benachteiligung als Verfassungswidrigkeit, da das Grundgesetz nicht nur die Ehe sondern auch die Familie im Sinne eines Zusammenlebens mit Kindern schütze.
Ferner benachteiligt dies uneheliche Kinder, da sie aufgrund der hohen Kosten gar nicht erst entstehen, wodurch die Regierung der Schaffung neuen Lebens Steine in den Weg legt statt sie zu vereinfachen.
Das Verfassungsgericht ersah allerdings kein Vernachlässigung des Gleichheitsgebots, weil der Gesetzgeber vernünftige Argumente zur Bevorzugung der Ehe angab: Die Ehe sei besonders dafür geeignet, mit den Belastungen einer künstlichen Zeugung zusammen klarzukommen.
Ferner bilde eine lebenslängliche Partnerschaft eine bessere Lebensgrundlage für Kinder als die uneheliche Partnerschaft, bei der die Trennung leichter sei.
Der Gesetzgeber habe jedoch nicht die Pflicht, Ehen zu bevorzugen sondern dürfe auch unehelichen Partnerschaften Zuschüsse gewähren.