Problematischer Anspruch auf Kindergeld bei Aupair-Aufenthalten.
Auslandsaufenthalte von Au-Pairs - ohne angemessenen Sprachunterricht kein Geld.

Absicherung vor Streichung des Kindergeldes bei ungenügender Stundenzahl von Sprachkursen.

Ein längerer Auslandsaufenthalt gehört für viele Jugendliche zum Lebenslauf. Gerade Mädchen und junge Frauen nehmen die Gelegenheit wahr, um im Anschluss an die Schulzeit ein Auslandsjahr als Au-pair einzulegen, meist auf ein halbes bis zu einem Jahr, vielleicht noch mit ein bis drei Monaten angehängtem Urlaub, um Land und Leute besser kennenzulernen.


Dahinter steht der Wunsch die Sprachkenntnisse zu vertiefen und Auslandserfahrungen zu sammeln, bevor Studium oder Ausbildung beginnen.
Eine Aupairtätigkeit stellt für viele mangels genügend finanzieller Eigenmittel eine attraktive Art des Auslandsaufenthalts dar, denn Kost und Logis sind frei, ein Taschengeld wird gezahlt, und die Arbeit findet in einem geregelten, anerkannten Rahmen statt. Aufgaben sind Kinderbetreuung sowie leichte Hausarbeiten
Kultur, Sprache und Menschen des bislang doch fremden Gastlandes lassen sich so gut kennenlernen, neue Fähigkeiten, interkulturelle Kompetenz und Selbständigkeit werden erworben und steigern die Karrierechancen.
Fester Bestandteil eines Aupairaufenthalts ist immer ein Sprachkurs zur Aneignung der Sprache des Gastlandes.

Mittlerweile existieren mehrere Urteile von Finanzgerichten zum Thema Au-Pairs, Sprachkurse und Kindergeld. Tenor: Eltern haben demnach keinen Anspruch mehr auf Kindergeld beim einem Aupair-Aufenthalt von Tochter oder Sohn, wenn kein "ordentlicher" Sprachunterricht erfolge. Die Begründung der der Finanzgerichte Münster, München und Niedersachsen: das Kindergeld stehe Eltern bei einem Au-pair-Aufenthalt ihres Nachwuchses nur dann zu, wenn der Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden betrage, wobei Lern- und Nachbereitungszeiten nicht einzurechnen seien.

Betroffen von den Urteilen ist das "Cultural Care Au-pair-Programm" in den USA FG München, Urteil v. 20. Juli 2010, Az.: 10 K 1950/09, (FG Münster, Urteil v. 9. Juli 2010, EFG 2011, S. 652; und FG Niedersachsen, Urteil v. 3. Dezember 2010, Az.: 7 K 137/10).

Was zu tun ist, um den Kindergeldanspruch während der Au-pair-Tätigkeit seines Kindes nicht verlieren, findet sich auf nachfolgende genannter Webseite.
Dort gibt´s nicht nur Informationen zu Fragen von Eltern, deren Kinder es ins Ausland zieht, sonder auch solche von Gasteltern hierzulande, die ein ausländisches Aupair einladen wollen oder auch bereits haben.

Weitere Informationen sowie Stellenbörse für künftige Aupairs, die es ins Ausland zieht sowie für Eltern hier, die eines beschäftigen möchtenauch bei

http://www.au-pair-box.com

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Jun 8, 2011 By Admin